Ambulante Zusatzversicherungen (Restkostenversicherung) existieren in verschiedenen Leistungsstufen, von der einfachen Zusatzversicherung bis zur umfangreichen Restkostenversicherung für das Kostenerstattungsprinzip, die GKV Versicherte zu Privatpatienten machen. Als Mitglied gesetzlicher Kassen hat man die Wahl zwischen dem Sachleistungsprinzip und dem Kostenerstattungsprinzip. Eine Umstellung auf das Kostenerstattungsprinzip macht den Kassenpatienten dann zum Privatpatienten mit den bekannten Leistungsverbesserungen. Da ab diesem Zeitpunkt die privatärztliche Behandlung im Vordergrund steht, steigen auch die Behandlungskosten. Diesen Anstieg kompensiert man mit dieser ambulanten Zusatzversicherung ( Restkostenversicherung ambulant):
Tarifoptionen der Restkostenversicherung für GKV Mitglieder
►Sie werden beim Arzt als Privatpatient wahrgenommen
►Wegfall der langen Wartezeiten für Diagnostik oder Behandlung und Beratung
►intensivere Untersuchungen in der Arztpraxis zur Diagnostik
►Ihnen stehen die leistungsfähigsten Behandlungen und Therapien zur Verfügung
►Behandlung mit Medikamenten die weniger Nebenwirkungen haben
►schmerzfreie Behandlungen
►keine Wartezeit mehr bei Psychotherapie
►Vorsorgeuntersuchungen ohne Alters und Diagnosebeschränkung
►Wegfall von Praxis und Rezeptgebühren
►Leistungserweiterung auf den Bereich der Krankenhausbehandlung möglich
Der Wechsel vom herkömmlichen Sachleistungsprinzip zum Kostenerstattungsprinzip erfolgt auf Antrag bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse. Wer sich erstmals für die ambualnte Kostenerstattung entscheidet, bindet sich für 1 Jahr an diese Entscheidung. Hier finden Sie einen Entwurf für die Anforderung eines Wechselantrags für das Kostenerstattungsprinzip.
Die Aufnhamemöglichkeit in die ambulante Restkostenversicherung sollte vorher geklärt sein.
Das ambulante Kostenerstattungsprinzip kann für folgende Bereiche einzeln gewählt werden.
Kostenerstattung ambulant ( Arzt, ): Hier wird man zum Privatpatienten im Bereich ambulante ärztliche Konsultationen. Die freie Arztwahl und auch der Wegfall von Wartezeiten sind ein Erscheinungsbild der Änderung. Da ab sofort die Leistungsbegrenzungen der GKV hinfällig sind erfolgt eine Behandlung, Beratung oder auch Untersuchung nun wesentlich intensiver und ganzheitlicher.
Kostenerstattung Psychologe: Je nach Tarif sind diese Leistungen auch vorhanden und können mit dem Status Privatpatient abgerufen werden
Kostenerstattung Heilmittel, Medikamente (veranlasste Leistungen): Heilmittel sind zum Beispiel Massagen, Fango, Ergo oder auch Physiotherapie. Im GKV-Alltag eher rar, besteht nun wieder Leistung.
Stationär: Krankenhausaufenthalt, hier empfiehlt sich eine Zusatzversicherung Privatpatient im Krankenhaus.
Kostenerstattungsprinzip Zahnarzt: Hier ist die ambulante Behandlung und Beratung abgedeckt, Leistungen für Materialien im Bereich Zahnersatz sind nach wie vor nur über eine Zahnzusatzversicherung abgedeckt.
Die allgemeinen Wartezeiten bei der privaten Restkostenversicherung betragen 3 Monate, die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate. In dieser Zeit sind bestimmte Leistungen der privaten Zusatzversicherung ausgeschlossen. Aus diesem Grund wird empfohlen, erst die ambualnte Zusatzversicherung für das Kostenerstattungsprinzip zu installieren und nach Ablauf der 3 monatigen Wartezeit den Systemwechsel bei der GKV vorzunehmen.
GOÄ / GOZä: Die amtliche Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte wird nun bei Umstellung auf Kostenerstattung interessant für Sie. Auf Grundlage dieser Gebührenordnung erfolgt die Behandlung und die Abrechnungen der Leistung. Es gibt Zusatzversicherungen die bis zum Höchstsatz dieser Gebührenordnung leisten und welche, die auch darüber hinaus bezahlen. Es gibt Ärzte, die aufgrund ihrer Spezialisierung und aufgrund der angewendeten Behandlungsmethoden über diesen Höchstsatz hinausgehen.
Kündigungsverzicht: Verzichtet eine Zusatzversicherung in den Tarifbedingungen auf das ordentliche Kündigungsrecht bedeutet dies, dass die Zusatzersicherung im Behandlungsfall den Vertrag nicht kündigen wird.
Was ist versichert?: Hier sollten Behandlungen aufgrund von Unfällen und Krankheiten oder Schwangerschaft/ Entbindung als Privatpatient abgesichert sein.
Leistung ohne Vorleistung der GKV: Zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nichts, gibt es auch keine erstattungsfähigen Restkosten. Somit entfällt die Leistung der Restkostenversicherung auch. Optional kann jedoch auch Leistung der Zusatzversicherung vereinbart werden, wenn die GKV keine Pflichtleistung erbringt.
*Auszüge aus den Gesetzen.
§ 13 Kostenerstattung
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.Die Neuregelung des § 13 SGB V macht es seit 2004 möglich, dass auch pflichtversicherte Kassenmitglieder den Privatpatienten-Status wählen können.... usw
Das Kostenerstattungsprinzip ( mit Restkostenversicherung) bietet hier die Möglichkeiten der privatärztlichen Behandlung ohne sich auf Dauer zu binden wie z.B. in der PKV.
Für die kleineren Absicherungswünsche bieten wir die ambulanten Zusatzversicherungen, die für das normale Sachleistungssystem (gilt auch als Ergänzung für die ambulante Zusatzversicherung Kostenerstattungsprinzip) der gesetzlichen Kassen geeignet sind. Die Leistungsstufen können je nach Absicherungswunsch wie folgt gewählt werden:
Wir bieten eine ambulante Zusatzversicherung, die Leistungen für Sehhilfen, umfangreiche Heilpraktikerleistungen und Auslandsversicherungsschutz mit einem hervorragendem Preis kombiniert. Folgende Leistungen sind zum Beispiel enthalten:
LEISTUNGEN | DETAILS |
Naturheilverfahren durch
Brillen und Kontaktlinsen
Auslandsschutz
Rettungsflug
Rücktransport aus dem Ausland |
bis zu 1.000 EUR pro Kalenderjahr,
100%der Mehrkosten bei Krankheiten 100%der Mehrkosten für einen
bis zum 5fachen der Kosten
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Auf Antrag können Sie Ihren Tarif bei der gesetzlichen Versicherung vom Sachleistungsprinzip in das Kostenerstattungsprinzip umwandeln. Diese Anträge stellen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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